SION Standard · Säule 05 · Barrierefreiheit

Barrierefreiheit entsteht im Code. Nicht im Widget.

Auf vielen Websites öffnet ein kleines Symbol am Bildschirmrand ein Menü für Kontrast, Schriftgröße und Vorlesefunktion. Solche Overlays versprechen Barrierefreiheit, ohne dass die Website selbst verändert werden muss.

Wir verzichten bewusst darauf, denn die Grenzen solcher Werkzeuge sind seit Jahren bekannt und von Prüfstellen, Behindertenverbänden und Fachleuten für digitale Barrierefreiheit dokumentiert.

Das Overlay liegt über der Seite. Was im Code darunter fehlt, fehlt weiterhin.

Ausgangslage

Warum Overlays so verbreitet sind.

Auch kritische Fachverbände erkennen ihre Vorzüge an. Die German UPA zählt in ihrem Positionspapier auf, was für Overlays spricht: Sie sind mit wenigen Zeilen Code eingebunden, erscheinen im Vergleich zu einer barrierefreien Überarbeitung preislich attraktiv und können Menschen helfen, die die Einstellungen ihres Browsers oder Betriebssystems nicht kennen. Außerdem zeigen sie nach außen, dass sich eine Organisation mit dem Thema beschäftigt.1

Seit dem 28. Juni 2025 gelten zudem die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes für bestimmte Produkte und Dienstleistungen.2 Für betroffene Unternehmen stellt sich damit die Frage, wie sich digitale Angebote entsprechend gestalten lassen. Ein Overlay erscheint da als naheliegende Antwort. Die Schwierigkeit liegt darin, dass es die Website selbst nicht verändert.

Erwartung und Befund im Vergleich
ErwartungBefund
Eine Zeile Code genügt.Das Overlay legt sich über die Seite. Fehlende Beschriftungen, Alternativtexte oder eine nicht per Tastatur bedienbare Navigation bleiben bestehen.
Günstiger als eine Überarbeitung.Es fallen laufende Lizenzkosten an,1 während die Ursachen der Barrieren unverändert bleiben.
Barrierefreiheit wird sichtbar.Sichtbar wird das Symbol. Über die Zugänglichkeit der Seite sagt es wenig aus.
Rechtlich ausreichend.Prüf- und Überwachungsstellen in Deutschland sehen das anders, siehe Einwand 03.

Einwände

Fünf Einwände gegen Overlays.

Sie stützen sich auf Stellungnahmen von Prüf- und Überwachungsstellen, Behindertenverbänden und Fachverbänden sowie auf Erhebungen der US-Organisation WebAIM.

Redundanz

Die Funktionen sind meist schon vorhanden.

Wer auf größere Schrift, stärkere Kontraste oder eine Sprachausgabe angewiesen ist, nutzt dafür in der Regel die Hilfen von Betriebssystem und Browser oder eine eigene assistive Technologie: Bildschirmlupe, Kontrastmodus, Screenreader wie VoiceOver, NVDA oder JAWS. Diese Werkzeuge kennen die Nutzerinnen und Nutzer, und sie funktionieren websiteübergreifend. Ein Overlay bietet dieselben Funktionen ein zweites Mal an, beschränkt auf eine einzelne Seite und mit einer Bedienung, die sich von Anbieter zu Anbieter unterscheidet.

Das Overlay Fact Sheet, eine offene Erklärung von mehr als tausend Fachleuten für digitale Barrierefreiheit, hält fest, dass Menschen, die solche Funktionen benötigen, sie in aller Regel bereits auf ihrem eigenen Gerät haben.3 EDF und IAAP weisen darauf hin, dass Nutzerinnen und Nutzer assistiver Technologien ihre Geräte und Browser längst auf ihre Bedürfnisse eingestellt haben.4 Die German UPA ergänzt, dass Overlays Einstellungen nicht geräte- oder nutzerübergreifend speichern, sodass man sich auf jeder Website neu orientieren muss.1

Störung

Overlays können Hilfstechnik beeinträchtigen.

Overlays arbeiten mit JavaScript, das nach dem Laden in den Aufbau der Seite eingreift. Dabei können sie mit genau den Programmen in Konflikt geraten, auf die Menschen mit Behinderungen angewiesen sind. Die Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik in Schleswig-Holstein schreibt dazu an die Kommunen des Landes: Overlay-Tools können diese Funktionalitäten außer Kraft setzen und den Betrieb von assistiven Technologien stören.5

EDF und IAAP warnen ebenfalls, dass Overlays assistive Technologien beeinträchtigen und individuelle Einstellungen überschreiben können.4 Auf Smartphones und Tablets können sie nach Angaben der German UPA zudem Inhalte verdecken oder mit der Navigation des Geräts kollidieren.1 Das Overlay Fact Sheet sammelt Berichte von Nutzerinnen und Nutzern, die Overlays aus diesen Gründen gezielt blockieren.3

Recht

Konformität entsteht nicht durch ein Zusatzwerkzeug.

Ob ein digitales Angebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bemisst sich an diesem Angebot selbst: an Code, Inhalten und Bedienbarkeit. Die Prüfstelle in Schleswig-Holstein erinnert daran, dass der Gesetzgeber öffentliche Stellen nicht verpflichtet, Overlays, Vorlesefunktionen oder Kontrastschalter anzubieten. Entscheidend sei, dass die Website selbst für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar ist; eine vollständige Konformität könnten Barrierefreiheitstools nicht herstellen.5

Zu einem ähnlichen Schluss kommen die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder: Ein nicht barrierefreier Webauftritt werde durch ein Overlay nicht zwingend barrierefrei im Sinne der gesetzlichen Anforderungen.1 Der Deutsche Behindertenrat hält fest, dass Overlays eine Website nach dem Stand der Technik nicht von außen barrierefrei machen können, und beobachtet, dass sie auch auf Websites öffentlicher Stellen eingesetzt werden, ohne dass diese dadurch barrierefrei sind.6 Auf europäischer Ebene betonen EDF und IAAP, dass ein Overlay kein Ersatz dafür ist, die Website selbst zu überarbeiten.4

Aufsicht

Ein Verfahren gegen den Overlay-Anbieter accessiBe.

Wie weit Anspruch und Wirkung auseinanderliegen können, zeigt ein Verfahren der Federal Trade Commission (FTC), der US-Behörde für Verbraucherschutz und Wettbewerb. accessiBe, einer der bekanntesten Anbieter, hatte damit geworben, sein Widget könne jede Website in Einklang mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bringen. Im April 2025 erließ die FTC eine abschließende Anordnung: Das Unternehmen zahlt eine Million US-Dollar und darf solche Aussagen künftig nur noch treffen, wenn es sie belegen kann. Laut FTC hatte accessiBe außerdem Bewertungen und Artikel als unabhängig dargestellt, ohne die geschäftliche Verbindung offenzulegen.7

Das Verfahren betrifft einen einzelnen Anbieter und amerikanisches Recht. Es zeigt aber, dass eine Aufsichtsbehörde das Versprechen vollständiger Konformität per Software ohne Nachweis beanstandet hat.

Fremdcode

Ein Overlay bringt fremden Code auf jede Seite.

Overlays werden in der Regel von den Servern des Anbieters geladen und laufen auf jeder Seite mit. Das kann die Ladezeit verlängern und die Angriffsfläche vergrößern; die German UPA nennt Performanceprobleme und Sicherheitslücken ausdrücklich als Risiken und weist darauf hin, dass die Verbindungen zum Anbieter in der Datenschutzerklärung zu berücksichtigen sind.1 Das Overlay Fact Sheet weist außerdem darauf hin, dass manche Overlays erkennen, ob jemand assistive Technologie nutzt, und damit eine Behinderung offenlegen.3

In unseren Projekten arbeiten wir mit einer strengen Content Security Policy, die jede externe Quelle einzeln freigibt. Ein Overlay passt nicht in diese Architektur.

Zahlen

Barrierefreiheit in Zahlen.

  • 72 %

    der Befragten mit eigener Behinderung bewerteten Overlays 2021 in einer Umfrage unter Fachleuten für digitale Barrierefreiheit als wenig oder gar nicht wirksam. Für sehr wirksam hielten sie 2,4 %.8

  • 94,8 %

    der Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites wiesen 2025 automatisch erkennbare Fehler nach WCAG auf. Am häufigsten war ein zu geringer Kontrast, auf 79,1 % der Seiten.9

  • 7,8 Mio.

    Menschen in Deutschland lebten Ende 2025 mit einer Schwerbehinderung, 9,4 % der Bevölkerung.10 Hinzu kommen alle, die vorübergehend oder situationsbedingt eingeschränkt sind, etwa nach einer Verletzung oder bei grellem Sonnenlicht.

Einordnung

Ohne Widget ist eine Seite nicht automatisch barrierefrei.

In einer Auswertung von WebAIM aus dem Jahr 2024 wiesen Startseiten mit gängigen Overlays im Durchschnitt weniger automatisch erkennbare Fehler auf als die Gesamtheit der untersuchten Seiten; Overlays, die das Prüfergebnis beeinflussen, waren dabei abgeschaltet.11 Eine mögliche Erklärung: Overlays werden häufig dort eingesetzt, wo man sich auch auf anderem Weg um Barrierefreiheit bemüht. Ersetzen können sie diese Arbeit nicht. Die German UPA hält sie nur in Einzelfällen für sinnvoll, und zwar als Ergänzung auf Seiten, die bereits barrierefrei sind.1

Umgekehrt ist eine Website ohne Overlay nicht schon deshalb zugänglich. Auch eine sorgfältig entwickelte Seite erfüllt nicht jede Anforderung für jeden Menschen. Unser Maßstab ist WCAG 2.2 in der Konformitätsstufe AA. Wir prüfen vor dem Launch gegen diese Kriterien und dokumentieren, wo eine Anforderung noch nicht erfüllt ist.

Bleibt der berechtigte Hinweis, dass viele Menschen die Hilfen ihres Geräts nicht kennen. Ihm begegnet man am besten mit einer verständlichen Anleitung, die zeigt, wie sich Schrift vergrößern, Kontrast erhöhen oder ein Text vorlesen lässt. Eine solche Anleitung gehört für uns zu jeder Website; unsere eigene steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Vorgehen

Wie wir Barrierefreiheit umsetzen.

Barrierefreiheit ist Teil des SION Standards und kein Zusatzpaket. Sie entsteht im Code, aber ebenso in der Gestaltung, in den Texten und in der Pflege nach dem Launch.

  • WCAG 2.2 AA als Maßstab

    Kontraste von mindestens 4,5 : 1 für Fließtext, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ein sichtbarer Fokus und Vergrößerung auf 200 % ohne Verlust von Inhalten.

  • Semantische Struktur

    Überschriften in logischer Reihenfolge, Landmarken und ein Sprunglink zum Inhalt. Screenreader nutzen diese Struktur zur Orientierung.

  • Zugängliche Formulare

    Sichtbare Beschriftungen statt bloßer Platzhaltertexte und Fehlermeldungen, die erklären, wie sich ein Fehler beheben lässt.

  • Rücksicht bei Bewegung

    Animationen folgen der Systemeinstellung „Bewegung reduzieren“. Videos starten nicht mit Ton.

  • Alternativtexte

    Informative Bilder erhalten aussagekräftige Alternativtexte, dekorative Bilder werden als solche gekennzeichnet. Das Redaktionssystem ist so eingerichtet, dass dies auch bei der Pflege nach dem Launch berücksichtigt wird.

  • Prüfung vor dem Launch

    Automatisierte Tests mit axe und Lighthouse, ergänzt um eine Prüfung per Tastatur und Screenreader. Automatisierte Werkzeuge erkennen nur einen Teil möglicher Fehler.

  • Erklärung zur Barrierefreiheit

    Stand der Umsetzung, bekannte Einschränkungen, Hinweise zu den Hilfen von Gerät und Browser und eine Kontaktmöglichkeit. Für öffentliche Stellen ergänzt um die Erklärung nach BITV 2.0.

  • Erfahrung aus der Praxis

    Durch unsere Arbeit mit inklusiven Projekten wie dem Café Nenna beschäftigen wir uns auch jenseits digitaler Angebote mit Barrieren im Alltag. Diese Erfahrungen fließen in unsere Gestaltung ein.

Fragen

Was Auftraggeber häufig fragen.

Viele öffentliche Websites zeigen ein solches Symbol. Fehlt uns ohne Overlay etwas?

Das Symbol zeigt, dass sich ein Betreiber mit dem Thema befasst hat. Über die Zugänglichkeit der Seite sagt es wenig aus; dass Overlays auch auf Websites öffentlicher Stellen nichts an deren Barrieren ändern, beschreibt der Deutsche Behindertenrat (siehe Einwand 03). Aussagekräftiger ist eine gut gepflegte Erklärung zur Barrierefreiheit: mit dem Stand der Umsetzung, Hinweisen zu den Hilfen von Gerät und Browser und einer Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen.

Sind wir mit einem Overlay rechtlich abgesichert?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Die BITV 2.0 für öffentliche Stellen und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellen Anforderungen an das Angebot selbst. Die Prüfstelle des Landes Schleswig-Holstein hält fest, dass Barrierefreiheitstools eine vollständige Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen nicht herstellen können. Ob und in welchem Umfang ein Gesetz für Ihr Angebot gilt, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Muss unsere Website nach dem BFSG barrierefrei sein?

Das hängt vom Angebot ab. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also für Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen; als solche gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine Informationsangebote fallen nach verbreiteter Auffassung nicht darunter. Unabhängig davon orientieren wir uns bei jeder Website an WCAG 2.2 AA.

Ist Barrierefreiheit im Code nicht deutlich teurer als ein Overlay?

Wird Barrierefreiheit von Beginn an mitgeplant, ist der Mehraufwand bei einer neuen Website gering. Aufwendiger ist es, eine bestehende Seite nachträglich anzupassen. In diesem Fall prüfen wir zunächst den Bestand und beziffern danach, was zu tun ist.

Und was ist mit Leichter Sprache?

Leichte Sprache ist eine eigene Disziplin mit festen Regeln; die Texte werden in der Regel von Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft. Ein Werkzeug, das Texte automatisch vereinfacht, ersetzt das nicht. Wir schreiben verständlich, in klaren Sätzen und mit eindeutigen Begriffen. Für Texte in Leichter Sprache empfehlen wir Fachleute mit eigener Prüfgruppe.

Quellen

  1. German UPA, Arbeitskreis Barrierefreiheit: Positionspapier zum Einsatz von Barrierefreiheit-Overlays. Version 1, 16.05.2025, PDF. Gibt auch die Einschätzung der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder wieder.
  2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 2, 3 und 38. Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz. Anzuwenden seit dem 28.06.2025.
  3. Overlay Fact Sheet (deutsche Fassung). Offene Erklärung von Fachleuten für digitale Barrierefreiheit, darunter Mitwirkende an WCAG und WAI-ARIA; über 1.000 Unterzeichnende laut eigener Liste.
  4. European Disability Forum (EDF) und International Association of Accessibility Professionals (IAAP): „Accessibility overlays don’t guarantee compliance with European legislation“. Gemeinsame Erklärung, 17.05.2023.
  5. Staatskanzlei Schleswig-Holstein, Prüfstelle für barrierefreie Informationstechnik: „Information zum Thema Barrierefreiheit digitaler Angebote“. Schreiben an Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, 10.06.2025, PDF.
  6. Deutscher Behindertenrat: Positionierung und Forderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Deutschland. 30.08.2024, PDF.
  7. U.S. Federal Trade Commission: „FTC Approves Final Order Requiring accessiBe to Pay $1 Million“. Pressemitteilung, 22.04.2025.
  8. WebAIM (Utah State University): Survey of Web Accessibility Practitioners #3. Ergebnisse vom 24.03.2021, 758 gültige Antworten.
  9. WebAIM: The WebAIM Million, Bericht 2025. Automatisierte Prüfung der Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites.
  10. Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 246. 13.07.2026, Stichtag 31.12.2025.
  11. WebAIM: The WebAIM Million, Bericht 2024. Abschnitt zu Seiten mit gängigen Overlays.

Stand: 29. Oktober 2026. Aussagen aus englischsprachigen Quellen sind sinngemäß übersetzt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Text: Tom Sion.

Erstgespräch · Kostenlos & unverbindlich

Wie zugänglich ist Ihre Website?

Wir prüfen Ihre Website mit Tastatur, Screenreader und automatisierten Tests. Anschließend zeigen wir Ihnen, welche Barrieren bestehen und wie sie sich beheben lassen.

Gespräch vereinbaren +49 160 4439610